Für Erwerbstätige, deren Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50) noch nicht festgestellt ist, gelten besondere Regelungen zum Kündigungsschutz und zum Verfahren. Erwerbstätig in diesem Sinne sind Sie, wenn Sie abhängig beschäftigt sind, selbständig Tätige gehören nicht dazu.
Schwerbehinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz, das heißt, eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers wird nur wirksam, wenn das Integrationsamt zustimmt.
Den besonderen Kündigungsschutz am Arbeitsplatz haben Sie, wenn Sie im Zeitpunkt der Kündigung Ihre Schwerbehinderung nachweisen können oder Ihre Schwerbehinderung offensichtlich ist. Wenn Sie erwerbstätig sind, ist die zuständige Stelle zu einer verkürzten Bearbeitungsfrist verpflichtet, damit Sie und Ihr Arbeitgeber möglichst schnell wissen, ob Ihnen aufgrund einer Schwerbehinderung ein besonderer Kündigungsschutz zusteht.
Falls Sie an Ihrem Arbeitsplatz akut von Kündigung bedroht sind und den besonderen
Kündigungsschutz nach dem
SGB IX
in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie sich in Ihrem eigenen Interesse
mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen, um Möglichkeiten,der
Beschleunigung des Feststellungsverfahrens wahrnehmen zu können.